Arbeitsgemeinschaft bayerischer Fachakademien für Sozialpädagogik

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AG FAKS BAYERN
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Satzung

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Ich habe den Lehrern der FAKS viel zu verdanken. Das Studium war interessant und auch wenn es mal schwierig wurde, habe ich immer jemanden gefunden, der mir geholfen hat. Danke.

 

 

2016-03-14T15:19:08+01:00

 

 

Ich habe den Lehrern der FAKS viel zu verdanken. Das Studium war interessant und auch wenn es mal schwierig wurde, habe ich immer jemanden gefunden, der mir geholfen hat. Danke.

Beste Entscheidung

Der Besuch der Fachakademie, war die beste Entscheidung meines Lebens. Ich habe so meinen Traumberuf erlernen können.

 

 

2016-03-14T15:19:18+01:00

 

 

Der Besuch der Fachakademie, war die beste Entscheidung meines Lebens. Ich habe so meinen Traumberuf erlernen können.

Satzung

Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik

Satzung der

Arbeitsgemeinschaft der bay. Fachakademien für Sozialpädagogik

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr

(1)

Der Name lautet „Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik“. Als Kurzform wird verwendet: „AGFakS“.

(2)

Sitz und Geschäftsführung sind in der Fachakademie des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Gerichtsstand ist am Ort des für sie zuständigen Amtsgerichts.

(3)

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1)

Zweck der AG ist die Förderung von Bildung und Erziehung.

(2)

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a.

die Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Weiterbildung der sozialpädagogischen Ausbildung,

b.

der Vertretung der Interessen der AG gegenüber den Bay. Staatsministerien, den Fachverbänden u.a.,

c.

den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und der Absprache sowie der Koordination in schulischen Angelegenheiten,

d.

der Erarbeitung und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und

e.

durch eine bildungspolitische Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)

Die AG verfolgt in Anstrebung ihres Zweckes nach § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigende Zwecke“.

(2)

Die Mittel der AG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der AG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der AG.

(3)

Die AG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

(1)

Mitglied der AG kann jede staatlich anerkannte/genehmigte bayerische Fachakademie für Sozialpädagogik sein. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(2)

Weitere Voraussetzung für die Aufnahme sind die aktive Mitarbeit und die Zustimmung des Trägers der Fachakademie.

(3)

Die Vertretung der Fachakademie wird durch den/die Fachakademieleiter/in oder durch eine/n von ihm/ihr benannten/n Vertreter/in wahrgenommen. Ein Mitglied kann sich auch mit einer schriftlichen Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen.

(4)

Die Mitglieder sind zu Beitragszahlungen verpflichtet, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Die Organe der AG sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

(1)

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/r Stellvertreter/in und 4 weiteren Mitgliedern, die alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden.

Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(2)

Der Vorstand führt die Aufgaben der AG durch. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder  vereinbaren die Aufteilung ihrer Arbeit für die AG unter sich, wozu auch die Verwaltung der Finanzen der AG gehört.

(3)

Der Vorstand vertritt die AG nach außen.

(4)

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Berechtigter und notwendiger Kostenaufwand eines Vorstandsmitgliedes und eines vom Vorstand beauftragten Mitglieds wird erstattet.

(5)

Der Vorstand kann die AG über ihr Vermögen hinaus gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht verpflichten. Eine persönliche Haftung einzelner Vorstandsmitglieder und Mitglieder der AG für Rechtsgeschäfte des Vorstandes ist ausgeschlossen.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1)

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet zweimal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn es das Interesse der AG erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine Einberufung schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe beantragt.

(2)

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder im Sinne des § 4 Abs. 3 der Satzung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse über die Auflösung der AG und über Satzungsveränderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der Mitglieder. Resolutionen nach außen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3)

Von der Mitgliederversammlung werden alle drei Jahre zwei Kassenprüfer gewählt, die die Finanzen und die dazu gehörende Buchführung kontrollieren. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben im Rahmen von § 2 und darüber hinaus über

a     die Wahl des Vorstandes,

b     die jährliche Entlastung des Vorstandes und

c     die Festsetzung des Mitgliedbeitrages.

§ 8 Geschäftsordnung

Das Verfahren des Geschäftsganges der AG ergibt sich aus der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung der AG

(1)

Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der AG kann nur in einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Bayern e.V., Goethestraße 17, 80336 München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder   mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde mit der erforderlichen Mehrheit in Änderung der bisherigen Satzung vom 11. Februar 1976 beschlossen.

Nürnberg 29.4.2009, Hans-Georg Aigner, 1. Vorsitzender

Satzungsänderung vom 17.04.2015, Gerhard Merget, 1. Vorsitzender